Verlängerung der Übergangsfrist für sv.net zum elektronischen Datenaustausch mit Sozialversicherungsträgern
Gemäß § 95a SGB IV sind die Sozialversicherungsträger gesetzlich verpflichtet, eine Ausfüllhilfe zum elektronischen Austausch von Meldungen, Bescheinigungen, Beitragsnachweisen und Anträgen zur Verfügung zu stellen.
Zum 29. Februar d. J. sollte die endgültige Abschaltung von sv.net erfolgen und der elektronische Datenaustausch ausschließlich nur noch über das neue SV-Meldeportal erfolgen.
Doch nicht alle potenziellen Nutzer sind aktuell beim SV-Meldeportal registriert. Um mögliche Schwierigkeiten bei der Abgabe von Sofortmeldungen, Beitragsnachweisen und A1-Anträge zu vermeiden, hat sich die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) aktiv und erfolgreich für eine praktikable Übergangslösung eingesetzt. Somit steht die Ausfüllhilfe sv.net - nach Rücksprache mit allen SV-Trägern, der ITSG und Datenstellen - übergangsweise und eingeschränkt auch über den 29. Februar 2024 hinaus weiter zur Verfügung.
Quelle: BDA
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