Am 16. März 2022 verabschiedete das Bundeskabinett die geänderte Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV). Sie trat am 20. März 2022 in Kraft und gilt bis einschließlich 25. Mai 2022.
Die Basisschutzmaßnahmen sollen weiterhin auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung in einem Hygienekonzept festgelegt werden, das den Beschäftigten in der Arbeitsstätte entsprechend zugänglich zu machen ist. Zudem gelten die festgelegten Maßnahmen während der Pausenzeit und in den Pausenbereichen.
Insbesondere das regionale Infektionsgeschehen und tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren sind bei der Festlegung der Maßnahmen zu berücksichtigen.
Folgende Maßnahmen sollen vom Arbeitgeber berücksichtigt werden:
Am 18. März 2022 ist die geänderte Verordnung im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden.
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