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Verbandsmitteilungen

„Thüringen muss bei der Verwaltungsdigitalisierung Boden gut machen“

"Bereits 2017 wurde das erste Onlinezugangsgesetz verabschiedet. Etwa 600 Verwaltungsdienstleistungen hätten bundesweit bis Ende 2022 digital verfügbar sein müssen", erinnert der Hauptgeschäftsführer der Thüringer Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, Dr. Matthias Kreft. In Thüringen seien einer aktuellen Auswertung des Bundesinnenministeriums zufolge derzeit nur etwa 220 Verwaltungsdienstleistungen digital verfügbar. Und auch das nicht überall: "Was in der einen Stadt am PC erledigt werden kann, muss im Nachbardorf persönlich gemacht werden". Ein Problem sei, dass bei vielen Verwaltungsvorgängen die linke Hand des Staates immer noch nicht wisse, was die rechte tue. Obwohl gerade Unternehmen regelmäßig eine Vielzahl von Daten und Dokumenten verpflichtend zur Verfügung stellen müssen, so etwa über die Lohnabrechnungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Dennoch müsse man bei manchen Vorgängen genau jene Dokumente vorlegen, welche der Behörde schon vorliegen oder welche diese im Extremfall sogar selbst ausgestellt haben. In anderen Fällen liegen die Daten zwar beim jeweiligen Amt vor, das andere dürfe aber nicht darauf zugreifen.

"Es wäre schon viel gewonnen, wenn der Datenaustausch der Behörden untereinander verbessert würde. Die Registermodernisierung bleibt eine der vordringlichen Aufgaben für die Verwaltungsdigitalisierung", so Kreft. Für Unternehmen sei das nicht nur ärgerlich, sondern vor allem ein echter Wettbewerbsnachteil. In anderen Bundesländern könne ein Betrieb beispielsweise für die Außenprüfung der Steuer die geforderten Dokumente dem Finanzamt digital zur Verfügung stellen. In Thüringen müsse man die Unterlagen kopieren und dem Finanzamt per Post schicken. An sich simple Vorgänge wie die Vergabe einer Steuernummer könnten in Thüringen, je nach Finanzamt, bis zu drei Monate dauern. "Und ohne Steuernummer kann ein Unternehmen kein Bankkonto einrichten und keine Rechnung stellen", verdeutlicht Kreft. Bürger und Unternehmen bräuchten im Zweifel auch einen einklagbaren Rechtsanspruch auf digitale Verwaltung. Mit der Verabschiedung des sogenannten "OZG 2.0" bestehe dieser zwar seit einem halben Jahr. "Aber es gibt keine echte Sanktionsmöglichkeit − und damit ist der Rechtsanspruch am Ende der berühmte zahnlose Tiger", so Kreft.

 

Dr. Ute Zacharias
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